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Montag, 06. September 2010

4. Vereinbarung zur Schonzeitenregelung für das Rebhuhn

geschlossen zwischen dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)und dem Landesjagdverband NRW e.V. (LJV)

Vereinbarung

1. Der LJV stimmt einer auf 5 Jahre befristeten ganzjährigen Schonzeit (§ 24 Abs.1 a) LJG-NRW) für das Rebhuhn zu.

2. Die jährlichen Bestandserhebungen in den potenziellen Lebensräumen des Rebhuhns (Frühjahrsbestände) werden fortgeführt und wie bisher von der LÖBF-FJW ausgewertet.

3. Das Förderungsprogramm "Artenreiche Feldflur" hat sich prinzipiell bewährt. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unterstützt das MUNLV auch weiterhin die Biotophegebemühungen zur Erhaltung des Rebhuhns.

4. Nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung benennt die LÖBF-FJW jährlich die Gemeinden, in denen ein Frühjahrsbestand von mindestens 4 Brutpaaren/100 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche vorhanden ist. Das MUNLV wird die Obere Jagdbehörde anweisen, für diese Gemeinden die Schonzeit nach § 24 Abs. 2 LJG-NRW bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres aufzuheben.

5. Der bestehende Arbeitsstab "Rote-Liste-Arten", bestehend aus je einem Vertreter des MUNLV, des LJV, der LÖBF-Abt. 3 und der LÖBF-FJW wird diese Vereinbarung fachlich begleiten.

6. Diese Vereinbarung beginnt am 01. August 2002 und endet 31. März 2007.