Satzung
Satzung der Kreisjägerschaft Rheinisch Bergischer Kreis e.V.
- vom 20. Juli 2001 -
Artikel 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Kreisjägerschaft Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V." . Er wird im folgenden "KJS", der
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V. "LJV" genannt. - Der Sitz der KJS ist Bergisch Gladbach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Artikel 2
Aufgaben und Ziele
- Aufgabe und Ziel der KJS ist es, das gesamte Jagdwesen, den Jagdschutz, den Tierschutz, die Jagdwissenschaft und die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder nachhaltig zu fördern und zu sichern. Insbesondere obliegt ihr die Förderung
- des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher, gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepaßter Wildtierbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,
- des Tierschutzes durch tierschutzgerechte Jagd sowie die Bekämpfung von Wildseuchen,
- des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes NW,
- des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,
- des jagdlichen Schießens und Jagdhornblasens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe Landesjagdgesetz,
- des Natur- und Umweltbewußtseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten.
- Beratung der Mitglieder in jagdlichen Angelegenheiten
- Ausbildung der Bewerber für die Jägerpüfung und Betreuung des Jägernachwuchses.
- Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit der KJS ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit parteipolitischen oder religiösen Fragen.
- Gemeinnützigkeit und Auflösung der KJS
- Die Durchführung der in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben und Ziele der KJS dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, auch im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die KJS ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der KJS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KJS. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KJS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Auflösung der KJS kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit beschlossen werden (Art. 9, Abs. 6, Nr. 10). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Artikel 3
Gliederung der KJS
- Die KJS umfaßt den Rheinisch-Bergischen Kreis.
- Die KJS gliedert sich in Hegeringe. Umfang und Grenzen der Hegeringe werden vom erweiterten Vorstand der KJS festgelegt.
Artikel 4
Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsic
- In die KJS können als Mitglieder aufgenommen werden:
- Personen, die zum Erwerb eines Jagdscheins gem. § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen,
- Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Landesjagdverbandes gem. Artikel 2 (1) dieser Satzung interessiert sind,
- korporative Vereinigungen im Lande Nordrhein-Westfalen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen der KJS und des LJV gem. Artikel 2 (1) dieser Satzung interessiert sind.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen; sie wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den LJV als auch für die KJS und den Hegering begründet.
- Über Anträge zu (1) 1. und 2. entscheidet der Vorstand der KJS. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Berufung beim LJV-Präsidium zulässig.
- Über Anträge zu (1) 3. sowie über Berufungen gem. (3) entscheidet das Präsidium des LJV abschließend. Über den korporativen Beitritt der KJS in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV.
- Für besondere Verdienste können der LJV oder die KJS die Ehrenmitgliedschaft verleihen, und zwar jeweils bezogen auf ihren Bereich.
Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2 (1) 1. verpflichtet:
- die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben.
- die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,
- die gemeinnützigen Ziele und Belange der KJS zu fördern, allen Schaden von ihr abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen der KJS und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,
- die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,
- die Beiträge rechtzeitig, spätestens aber bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres an die Hegeringe zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Der an den Hegering zu entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für den Hegering selbst, die KJS , für den LJV und für den DJV. Bei einer Mitgliedschaft in mehreren Hegeringen bzw. Kreisjägerschaften besteht die Beitragspflicht zum LJV nur bei der KJS mit Erstmitgliedschaft.
- Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, die zum Erwerb eines Jugendjagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
- Beitragsermäßigung von 50 % erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.
- Für korporative Mitglieder, in geeigneten Fällen auch für andere Gruppen von Mitgliedern, sowie in begründeten Einzelfällen setzt das Präsidium des LJV die Beiträge fest.
Artikel 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die M
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muß schriftlich bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.
- durch Ausschluß,
- ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.
- ein Mitglied muß gem. Disziplinarordnung des LJV (LJV-Satzung zweiter Teil) ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschusses des LJV auf Ausschluß lautet.
Der Ausschluß gem. 3a) erfolgt durch den Vorstand der KJS. Dem gem. 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.
Dem Mitglied ist der Ausschluß durch den KJS-Vorsitzenden durch Einschreiben mitzuteilen.
Gegen den Ausschluß gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluß ist im Mitteilungsblatt bekanntzugeben.
Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2. erlöschen die Verpflichtungen des Verbandes und die Rechte des Mitgliedes.
Artikel 7
Verbandsabzeichen
- Die Verbandsabzeichen des DJV und des LJV sind auch Verbandsabzeichen der KJS.
- Die KJS kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Alle Abzeichen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von den Berechtigten getragen werden.
Artikel 8
Hegering
- Der Hegering ist die kleinste Einheit in der Organisation des LJV.
- Zu einem Hegering gehören die in der KJS geführten Mitglieder gemäß Zuordnung des erweiterten Vorstandes.
- Organe des Hegerings sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand des Hegerings besteht aus
- dem Hegeringleiter
- dem stellvertretenden Hegeringleiter
- dem Schriftführer / Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und der KJS sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu betreuen.
- Der Vorstand des Hegerings hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen.
- Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß sie binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
- Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS rechtzeitig abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes möglich ist.
- Der Vorstand des Hegerings beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.
- Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)
- In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.
- Aufgaben der Hegeringversammlung sind
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf. Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Hegeringen in der Regel einzuhalten.
- Satzungen von Hegeringen, die sich als rechtsfähige Vereine eintragen lassen wollen, bedürfen der Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 9
Die KJS
- Organe der KJS sind
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)
- Der Vorstand der KJS besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem (den) stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- Der erweiterte Vorstand der KJS besteht aus
- dem Vorstand
- den Hegeringleitern
- den Obleuten und weiteren Beisitzern, deren Zahl vom Vorstand der KJS festgesetzt wird.
- Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte der KJS. Er unterrichtet die Hegeringe und Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des LJV und aktuelle Fragen des Jagdwesens. Er ist darüber hinaus die für die Behörden und Organisationen auf Kreisebene zuständige örtliche Vertretung des LJV, soweit durch gesetzliche Bestimmungen keine anderen Regelungen getroffen sind.
- Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine KJS-Versammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder im LJV-Mitteilungsblatt.
- Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche KJS-Versammlung einberufen; er muß sie binnen vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder bzw. der Hegeringe gefordert wird.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung nach Anhörung der interessierten Gruppen Obleute berufen, für
- Öffentlichkeitsarbeit
- Lernort Natur
- Biotop- und Naturschutz
- Jägerinnen
- Jungjäger
- das jagdliche Brauchtum
- das Jagdgebrauchshundewesen
- das jagdliche Schießwesen
- im Bedarfsfall für den Jagdschutz.
Darüber hinaus können weitere Beisitzer berufen werden. - Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten. Die Obleute übernehmen die organisatorische Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen ihres Sachgebietes.
- Mitgliederversammlung (KJS-Versammlung)
In der KJS-Versammlung ist jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt; dieses kann, wenn die KJS-Versammlung das beschlossen hat, mit schriftlicher Vollmacht bis zu fünf abwesende Mitglieder vertreten. - Aufgaben der KJS-Versammlung sind
- Beschlußfassung über Anträge an die KJS (müssen in der TO aufgeführt sein)
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Genehmigung des Jahresabschlusses
- Festsetzung des Beitrages und Beschlußfassung über den Haushaltsplan
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Auflösung der KJS
Artikel 10
Versammlungsniederschriften
Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefaßten Beschlüsse berichten muß. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung. Die Niederschriften der Hauptversammlung der KJS sind binnen vier Wochen im Mitteilungsblatt des LJV unter der Rubrik "Kreisgruppenmitteilungen" zu veröffentlichen oder können beim Geschäftsführer von den KJS-Mitgliedern eingesehen werden.
Artikel 11
Abstimmungen und Wahlen
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
- In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
- Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.
- Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.
- Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung.
- Jeder der Vorstände einschließlich der Beisitzer bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
- In Organe der KJS können diejenigen Mitglieder nicht gewählt werden, die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehende Regelung gilt analog für die Entsendung bzw. Benennung von Personen in Beiräte, Ausschüsse und Gremien durch die KJS.
Artikel 12
Satzungsänderungen
- Bei Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
- Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV. Ebenso bedürfen Satzungsänderungen der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 13
Satzungsänderungen
Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdabgabemittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.
Artikel 14
Erfüllung und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz der KJS.
Artikel 15
Die vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung der KJS am 20. Juli 2001 in Bergisch Gladbach.
Artikel 16
Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist.
Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen.
Bergisch Gladbach, den 20. Juli 2001
Download der Satzung

