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Samstag, 31. Juli 2010

Schonzeitaufhebung Schwarzwild

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen hebe ich aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung die Schonzeit für Überläuferkeiler und nicht führende Überläuferbachen für die rechtsrheinisch liegenden Jagdbezirke/Reviere des Regierungsbezirkes Köln auf dem Gebiet der Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Rheinisch-Bergischen Kreises, des Rhein-Sieg-Kreises und des Oberbergischen Kreises für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.07.2009 auf.

 

Die Genehmigung ergeht mit der Maßgabe, die Strecken kontinuierlich zu erfassen, so dass nach Abschluss der Schonzeit (31.07.2009) unmittelbar erkennbar ist, wie viele Frischlinge und Überläufer während der Schonzeitaufhebung erlegt wurden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Apellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.

 

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

Kempe

 

Hinweis:

 

1. Ich bitte um umgehende Benachrichtigung der Jagdausübungs- berechtigten über diese Verfügung.

 

2. Ihren Bericht bitte ich mir bis zum 22.08.2009 vorzulegen.

28.01.2009