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Montag, 06. September 2010

Intensivierung der Bejagung von Schwarzwild

Erlaß des MUNLV vom 04.11.2008, AZ: III-2-71-20-00.2

Die Schwarzwildbestände in Nordrhein-Westfalen haben im Hinblick auf die Wildschadenssituation und die Gefahr neuer Ausbrüche von Schweinepest (ESP) ein Ausmaß erreicht, das effektive Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Anstiegs der Population bzw. zur lokalen Reduktion notwendig macht. Die hierzu notwendigen Abschüsse müssen nicht nur zahlenmäßig ausreichen, sondern auch richtig gegliedert sein.

Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass der jährliche Zuwachs beim Schwarzwild bis zu 300 % des Grundbestandes betragen kann. Daraus folgt, dass eine Schwarzwildpopulation über den massiven Abschuss von Frischlingen gesteuert werden muss.

 

Im Einzelnen sind ab sofort folgende Maßnahmen durchzuführen:

 

1.         Frischlinge sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu erlegen. Der Anteil der Frischlinge an der Gesamtstrecke muss 80 % betragen.

            Um diese Vorgaben zu erreichen, kann es notwendig sein, auch nicht verwertbare Frischlinge zu erlegen. Hierzu hat die Obere Jagdbehörde in allen Kreisen und kreisfreien Städten mit Schwarzwildvorkommen verfügt, dass bis zum 31. 03. 2013 auf Frischlinge mit einem Gewicht bis 15 kg (aufgebrochen) auch mit der sog. Kleinen Kugel (mindestens Patrone .22 Hornet oder stärker) geschossen werden darf.

 

2.         Beim Abschuss von Überläufern sind vorrangig nicht führende Überläuferbachen aus den Rotten zu erlegen.

 

3.         Bei richtig gegliederten Beständen soll der Anteil der Bachen an der Gesamtstrecke 5 % betragen. Zum Abbau überhöhter Grundbestände muss er jedoch erhöht werden. Zur Erhaltung des Sozialgefüges in den Rotten und zur Vermeidung weiterer Schäden (unkontrolliertes Frischen jüngerer Stücke als Folge sozialer Desorganisation) sind Leitbachen unbedingt zu schonen.

            Um den notwendigen Anteil von Bachen an der Gesamtstrecke zu erreichen, ist ein Eingriff bei den rangniederen reproduktiven Bachen unumgänglich. Deren Frischlinge müssen jedoch selbstständig, also etwa acht Monate alt sein und sollen mindestens 25 kg wiegen. Bei normalem Frischtermin ist dies in der Regel ab November/Dezember der Fall.

            Um Verwechselungen mit Leitbachen zu vermeiden, soll der
Bachenabschuss auf der Einzeljagd erfolgen.

 

4.         Die notwendige Schwarzwildreduktion kann nicht allein durch die Einzeljagd erzielt werden. Sie erfordert zwingend die Bejagung von Schwarzwild auch auf revierübergreifenden Drückjagden (sog. Ansitz-Drückjagden oder Bewegungsjagden). Solche Jagden sind dort zu intensivieren, wo dies noch nicht geschehen ist. Auf diesen Drückjagden ist eine Konzentration auf Frischlinge und Überläufer nach wie vor sinnvoll. Bachen sollen nicht erlegt werden, um den Abschuss von Leitbachen mit den o.a. nachteiligen Folgen zu vermeiden.

Bei der Durchführung gemeinsamer revierübergreifender Drückjagden ist es besonders wichtig, dass sich die Revierinhaber auf gemeinsame Abschussrichtlinien verständigen. Nur so sind Fehlabschüsse und damit verbundene Streitigkeiten zu vermeiden.

 

5.         Nach § 19 Abs. 1 Nr. 7 BJG ist es verboten, Saufänge ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen. Saufänge sind Fanganlagen zum Fang ganzer Rotten; zuständige Behörde ist die untere Jagdbehörde. Wegen der Tierschutzproblematik sollen Saufänge nicht genehmigt werden.

Kastenfallen für den Lebendfang von Frischlingen sind keine Saufänge i. S. d. Gesetzes und daher genehmigungsfrei. Ihr Einsatz sollte jedoch mit der Forschungsstelle dür Jagdkunde und Wildschadenverhütung abgestimmt werden.

 

 

6.         Um Fütterungsmissbräuchen vorzubeugen, sind die unteren Jagdbehörden gehalten, bei der Erteilung von Genehmigungen von Ablenkungsfütterungen nach § 25 Abs. 2 LJG-NRW strenge Maßstäbe anzulegen. Von den in meinem Runderlass vom 6. 4. 1998 – III B 6 – 71-20-00.21 (SMBl. NRW. 7920) festgelegten Grundsätzen darf nur ausnahmsweise und nach Anhörung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung abgewichen werden.

 

7.         Die Beschäftigten der Regionalforstämter sind angewiesen, ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit  bekannt gewordene Verstöße gegen § 25 Abs. 2 LJG-NRW oder gegen die Verbote der Verordnung über Bejagung, Fütterung und Kirrung von Wild (Fütterungsverordnung) vom 23. Januar 1998 (SGV. NRW. 792)  unverzüglich bei der unteren Jagdbehörde zur Anzeige zu bringen.

 

8.         Unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz (LJG-NRW) kann die obere Jagdbehörde die Schonzeit für Schwarzwild für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke aufheben. Vor einer Entscheidung hat sie eine gutachtliche Stellungnahme der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung einzuholen.

 

9.         Nach § 27 Abs. 1 BJG kann die untere Jagdbehörde anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in bestimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, notwendig ist.

 

            Voraussetzung für eine Anordnung nach § 27 BJG ist ein übermäßiger Wildschaden, der erst dann vorliegt, wenn in einem bestimmten örtlichen Bereich, z.B. an den landwirtschaftlichen Nutzflächen, ein das übliche Maß erheblich übersteigender Wildschaden entsteht und weitere erhöhte Wildschäden in dem betroffenen Jagdbezirk zu befürchten sind. Gedacht ist dabei an eine notstandsähnliche Lage, die mit den normalen und zumutbaren Möglichkeiten nicht mehr zu meistern ist und Abhilfe durch außerordentliche Maßnahmen verlangt.

 

 

Ich bitte Sie, die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Weise auf die Notwendigkeit der verstärkten Bejagung von Schwarzwild hinzuweisen und dabei über diesen Erlass zu informieren.

 

 

 

In Vertretung

 

Gez.

 

Dr. Alexander Schink

 

06.11.2008